Copyright © GFU Distribution
Standort & Anschlussca. 7 Min. LesezeitAktualisiert:
Glasfaser liegt bereits: Können Unternehmen den Anbieter frei wählen?
Nicht automatisch. Ob Ihr Unternehmen bei vorhandener Glasfaser den Anbieter wechseln kann, hängt davon ab, wem das Netz im Gebäude gehört und welche Geschäftskundentarife andere Anbieter darüber an Ihrer Adresse tatsächlich bestellbar anbieten. Prüfen Sie deshalb zuerst die Wechselmöglichkeiten am Standort. Danach lassen sich Vertragsende, feste IP-Adressen, Rufnummern und Umschalttermin gemeinsam planen.
Das Telekommunikationsgesetz begrenzt die Unterbrechung bei einem Anbieterwechsel grundsätzlich auf einen Arbeitstag. Für geschäftskritische Anwendungen sollten Sie trotzdem einen getesteten Ersatzweg einplanen.
Inhalt
Netzbetreiber, Diensteanbieter, Open Access: Wer liefert was?
Drei Begriffe helfen bei der Einordnung:
- Netzbetreiber: Er besitzt oder betreibt die Glasfaserleitung bis in Ihr Gebäude.
- Diensteanbieter: Das ist Ihr Vertragspartner für Internet und Telefonie. Er steht auf Ihrer Rechnung.
- Open Access: Der Netzbetreiber öffnet sein Netz für andere Diensteanbieter, damit diese eigene Tarife darüber anbieten können.
Ein offenes Netz bedeutet noch nicht, dass jeder Anbieter jedes Produkt darüber buchbar macht. DNS:NET beschreibt beispielsweise Kooperationen mit anderen Netzbetreibern und Diensteanbietern als Grundlage seines Open-Access-Angebots (Open Access bei DNS:NET). Welche Alternative es für Ihren Betrieb gibt, muss für die konkrete Adresse und den gewünschten Geschäftskundentarif geprüft werden.
Fotografieren Sie die Beschriftung des vorhandenen Netzabschlusses. Halten Sie außerdem Kundennummer, aktuelle Tarifbezeichnung und Anschlussadresse bereit. Trennen oder verändern Sie die installierte Technik dafür nicht.
Welche Ergebnisse kann die Standortprüfung haben?
Tabelle seitlich scrollen, um alle Spalten zu lesen.
Ergebnis | Was es für den Wechsel bedeutet | Was vor der Bestellung geklärt werden sollte |
|---|---|---|
Neuer Tarif über das vorhandene Netz möglich | Die vorhandene Infrastruktur kann gegebenenfalls weitergenutzt werden. | Welche Komponenten bleiben, welche werden getauscht und wann erfolgt die Umschaltung? |
Alternative nur über einen anderen Anschlussweg | Eine zusätzliche Bereitstellung oder Erschließung kann nötig sein. | Leitungsweg, Gebäudefreigaben, Kosten und verbindliche Terminangaben |
Gewünschter Anbieter aktuell nicht bestellbar | Der Anschluss allein eröffnet diese Wechselmöglichkeit noch nicht. | Andere Anbieter, ein passender Tarif beim bisherigen Anbieter oder eine spätere erneute Prüfung |
Welche Angaben eine belastbare Anfrage braucht, erklärt der Beitrag zur anbieterunabhängigen Standortprüfung.
Welche Leistungen muss der neue Anbieter erfüllen?
Schreiben Sie vor dem Vergleich auf, was Ihr Betrieb tatsächlich nutzt:
- Upload und Download
- feste öffentliche IP-Adressen
- VPN-Verbindungen und Telefonie
- erreichbare Server
- vereinbarte Serviceleistungen
Fragen Sie Ihre IT außerdem nach externen Freigaben, die an die bisherige IP-Adresse gebunden sind.
Ein Tarif mit mehr Download kann trotzdem schlechter passen, wenn Upload, IP-Optionen oder Supportzeiten fehlen. Warum Upload oft entscheidet, zeigt der Beitrag Symmetrisch oder asymmetrisch?. Wann eine feste Adresse nötig ist, lesen Sie unter Feste IP-Adresse für Unternehmen.
Halten Sie auch fest, wer für Router, Firewall und Telefonanlage zuständig ist. „Der Anschluss funktioniert“ ist nicht dasselbe wie „alle Anwendungen im Unternehmen funktionieren“.
Was regelt das Telekommunikationsgesetz beim Anbieterwechsel?
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) legt für den Anbieterwechsel einige Grundregeln fest. Die folgende Übersicht ist vereinfacht und ersetzt keine Rechtsberatung.
Tabelle seitlich scrollen, um alle Spalten zu lesen.
Regel | Was sie für Sie bedeutet | Fundstelle |
|---|---|---|
Der Wechsel erfolgt unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. | Beauftragen Sie den neuen Anbieter und stimmen Sie die Kündigung des Altvertrags mit ihm ab. | § 59 Abs. 1 TKG |
Die alte Leistung darf nicht abgeschaltet werden, bevor die Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen. Der Dienst darf höchstens einen Arbeitstag unterbrochen sein. | Ein vereinbarter Aktivierungstag ist die Grundlage für Ihre Umschaltplanung. | § 59 Abs. 2 TKG |
Dauert die Unterbrechung länger, gibt es je weiterem Arbeitstag eine Entschädigung: 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem, was höher ist. | Das entschädigt, ersetzt aber keinen Notbetrieb für geschäftskritische Anwendungen. | § 59 Abs. 4 TKG |
Rufnummern können mitgenommen werden. Direkte Entgelte dafür dürfen Endnutzern nicht berechnet werden. Der Antrag ist bis einen Monat nach Vertragsende möglich. | Festnetznummern bleiben an den Standort gebunden. Planen Sie die Portierung zusammen mit dem Umschalttermin. | § 59 Abs. 5 bis 7 TKG |
Hat sich ein Vertrag nach der anfänglichen Laufzeit stillschweigend verlängert, ist er jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar. | Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag bereits in dieser Verlängerung läuft. | § 56 Abs. 3 TKG |
Für Geschäftskunden mit individuell ausgehandelten Verträgen kann die Bundesnetzagentur abweichende Regelungen zum Wechsel treffen (§ 59 Abs. 8 TKG). Maßgeblich sind deshalb auch Ihre konkreten Verträge. Den Gesetzestext finden Sie unter § 59 TKG. Allgemeine Hinweise gibt die Bundesnetzagentur zum Anbieterwechsel.
So planen Sie den Wechsel in 5 Schritten
- Bestand erfassen: Anschlussdaten, Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen, Rufnummern und technische Abhängigkeiten zusammentragen.
- Alternative bestätigen lassen: Prüfen, ob das konkrete Produkt an Ihrer Adresse bereitgestellt werden kann und welche Vorbehalte bestehen.
- Wechsel über den neuen Anbieter beauftragen: Kündigung, Rufnummernmitnahme und Aktivierungstag mit dem aufnehmenden Anbieter abstimmen. Den Altvertrag nicht unkoordiniert selbst kündigen.
- Umschaltung vorbereiten: Verantwortliche, Wartungsfenster, neue IP-Einstellungen und Rückfallweg festlegen. Eine Ersatzverbindung vorab einrichten und testen, wenn der Betrieb keine Unterbrechung verträgt.
- Betrieb prüfen: Internet, eingehende und ausgehende Telefonie, VPN, Cloud-Anwendungen und gegebenenfalls Serverzugriffe testen. Den Abschluss dokumentieren.
Bei einer Umschaltung auf derselben Anschlussinfrastruktur schließen zwei gleichzeitig bestehende Verträge eine Unterbrechung nicht automatisch aus. Fragen Sie ausdrücklich nach dem technischen Ablauf. Wie eine Umstellung im Detail geplant wird, zeigt auch der Beitrag Von DSL auf Glasfaser wechseln.
Welche Kosten gehören in die Entscheidung?
Neben dem neuen Grundpreis können weitere Kosten anfallen:
- Bereitstellung
- Hardware
- IT-Arbeiten
- eine zeitweise Überschneidung der Verträge
Lassen Sie sich erklären, welche Leistungen im Angebot enthalten sind und welche Ihr eigener IT-Dienstleister übernimmt.
Weisen Sie einmalige Umstellungskosten getrennt aus. Werden sie nur auf einen Monatswert verteilt, übersieht man leicht die tatsächliche Zahlung zu Projektbeginn. Stellen Sie monatliche Kosten, einmalige Kosten und die Gesamtsumme des Vergleichszeitraums getrennt dar. Der Angebotsvergleich rechnet zwei Angebote über 24 bis 60 Monate gegeneinander. Die Checkliste für Business-Internet-Angebote hilft beim Leistungsvergleich.
Häufige Fragen
Kann ich bei vorhandener Glasfaser jeden Anbieter wählen?
Nein. Entscheidend ist, welche Anbieter und Geschäftskundenprodukte für Ihre konkrete Adresse über das vorhandene Netz bestellbar sind. Eine allgemeine Ausbaukarte ersetzt diese Prüfung nicht.
Wie lange darf das Internet beim Anbieterwechsel ausfallen?
Nach § 59 TKG darf der Dienst beim Anbieterwechsel grundsätzlich nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Für Geschäftskunden mit Individualvereinbarung sind abweichende Regelungen möglich. Planen Sie für geschäftskritische Anwendungen deshalb einen getesteten Ersatzweg ein.
Bleibt meine feste IP-Adresse beim Wechsel erhalten?
In der Regel nicht. Feste IP-Adressen gehören meist zum Adressbereich des bisherigen Anbieters. Lassen Sie die künftige IP-Konfiguration bestätigen. Ihre IT sollte prüfen, welche VPN-Verbindungen, Freigaben und Dienste angepasst werden müssen.
Kann ich meine Rufnummern beim Anbieterwechsel mitnehmen?
Ja. Festnetznummern lassen sich an demselben Standort zum neuen Anbieter portieren. Direkte Entgelte dürfen Ihnen dafür nicht berechnet werden. Beantragen Sie die Mitnahme spätestens einen Monat nach Vertragsende, am besten zusammen mit dem Wechselauftrag.
Muss im Gebäude erneut gebaut werden?
Das hängt vom Anschlussweg ab. Nutzt der neue Anbieter die vorhandene Infrastruktur, ist der Aufwand meist geringer. Ein anderer Netzanschluss kann zusätzliche Arbeiten im und am Gebäude erfordern.
Wechselmöglichkeiten für Ihren Standort prüfen lassen
Sie nutzen bereits Glasfaser und möchten den Anbieter wechseln? Senden Sie GFU folgende Angaben:
- die Anschlussadresse
- Ihren aktuellen Tarif
- die Leistungen, die erhalten bleiben müssen
Wir prüfen passende Anschluss- und Tarifmöglichkeiten für Ihren Standort.
Recherche und Einordnung: 5. November 2026. Quellen: § 59 TKG, § 56 TKG, Bundesnetzagentur: Anbieterwechsel und DNS:NET: Open Access. Die rechtlichen Angaben sind vereinfacht und keine Rechtsberatung.
Passende Beiträge
Alle Ratgeber →- Standort & AnschlussNeuer Standort: Internet früh planenLesen →
- Standort & AnschlussGlasfaser im Gewerbemietobjekt planenLesen →
- Standort & AnschlussVon der Bestellung bis zur AktivierungLesen →
- Standort & AnschlussVon DSL auf Glasfaser wechselnLesen →
- Standort & AnschlussGlasfaser und der Wert Ihrer GewerbeimmobilieLesen →
- Standort & AnschlussGlasfaser-Hausanschluss: Der Weg ins GebäudeLesen →